Transfergesellschaft
Die Einrichtung einer Transfergesellschaft beruht auf der Anwendung des § 216 b SGB III und ist durch den Bezug von Transferkurzarbeitergeld gekennzeichnet.
Hintergrund
Durch Betriebsänderungen fallen Arbeitsplätze in Unternehmen weg: Betriebsteile müssen geschlossen oder Produktionslinien eingestellt werden. Ist für die Mitarbeiter bis zum Ende ihrer Kündigungsfrist keine Beschäftigung im Unternehmen mehr vorhanden, bietet sich die Einrichtung einer Transfergesellschaft (§216 b SGB III) an.
Ablauf
Den vom Arbeitsplatzverlust bedrohten Arbeitnehmern wird ein befristetes Beschäftigungsverhältnis bei der PEAG - ohne Einhaltung einer individuellen Kündigungsfrist aufgrund des einvernehmlich geschlossenen Aufhebungsvertrags - angeboten. Der Mitarbeiter hat damit umgehend seine komplette Zeit für die Durchführung von Vermittlungsaktivitäten zur Verfügung. Die Zeit in der Transfergesellschaft nutzen die Mitarbeiter zur beruflichen Orientierung, zur Bewerbung um neue Stellen, zur Probearbeit oder freiwilligen Arbeitnehmerüberlassung sowie - falls notwendig - zur Qualifizierung.
Ziel
Statt aus der Arbeitslosigkeit heraus, bewerben sich die Transfermitarbeiter aus einem befristeten Beschäftigungsverhältnis bei der PEAG um eine neue Stelle.
Laufzeit
Die Vertragsdauer ist abhängig von den Vereinbarungen im Sozialplan des abgebenden Unternehmens. Die Laufzeit umfasst mindestens die individuelle Kündigungsfrist zuzüglich eines Monats. Die Bezugsdauer des Transferkurzarbeitergeldes ist auf maximal 12 Monate gesetzlich begrenzt.
Kosten
Die Kosten sind abhängig von den Vereinbarungen im Sozialplan des Unternehmens. Es entstehen Kosten für einen eventuellen Aufstockungsbetrag, die Durchführung der Transfergesellschaft (zzgl. des Profilings und des Bewerbungstrainings) und eventuell notwendige Qualifizierungsmaßnahmen für die Transfermitarbeiter.


